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   OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83   

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OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83 (https://dejure.org/1983,1460)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1983 - 15 W 306/83 (https://dejure.org/1983,1460)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 1983 - 15 W 306/83 (https://dejure.org/1983,1460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 617
  • MDR 1984, 315
  • FamRZ 1984, 99
  • Rpfleger 1983, 485
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 20.02.1981 - 1 W 5048/80
    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83
    Als "nicht sorgeberechtigter« Elternteil iSd § 50a Abs. 2 FGG, dessen Anhörung lediglich aus Gründen der Sachaufklärung geboten sein kann, ist die Mutter eines nichtehelichen Kindes nicht anzusehen, wie das Kammergericht (FamRZ 1981, 709) mit näherer Begründung überzeugend ausgeführt hat.

    Es bedarf keiner näheren Begründung, daß derartige "schwerwiegende Gründe« nicht in der Prognose des Gerichts gesehen werden können, die Anhörung werde keine über den schriftsätzlichen Sachvortrag hinausgehenden oder davon abweichenden tatsächlichen Angaben erbringen (vgl. dazu KG FamRZ 1981, 709 mwN).

    Die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts am 6. Oktober 1982 zu Protokoll genommene kurze Zusatzerklärung der Beteiligten zu 1) wird den Anforderungen des § 50a FGG nicht gerecht: Die persönliche Anhörung soll sich nämlich auf alle Umstände und Gesichtspunkte erstrecken, die für die in dem konkreten Fall zu treffende Entscheidung rechtserheblich sind; die Entscheidung ist erst nach sorgfältiger Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zu treffen (KG FamRZ 1981, 709, 710).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft sich schädigend auf die Entwicklung und Erziehung des Kindes auswirken würde (BGH FamRZ 1982, 159 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958; KG FamRZ 1981, 709), sind nämlich von der Beteiligten zu 1) bisher nicht dargetan worden.

    Auch bei der hier gegebenen Sachlage hat die Kindesmutter ihr eigenes Interesse demjenigen des Kindes - soweit es die in § 1706 BGB geschützten Belange angeht - vorangestellt; sie hat sich praktisch ein Ausschließlichkeitsrecht in bezug auf die Entwicklung des Kindes angemaßt, und ihm damit den Aufbau einer realen Vaterbeziehung von vornherein versagt (vgl. dazu KG FamRZ 1981, 709, 710; Kleineke, Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung [1976] S. 162 ff).

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83
    Für das weitere Verfahren hält der Senat folgende Hinweise für angezeigt: Geht man nach dem gegenwärtigen Sachstand, insbesondere nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten zu 1), davon aus, daß ihr weder der Name des Kindesvaters noch sonstige, eine Identifizierung ermöglichende Tatsachen bekannt sind, so erscheint gleichwohl die Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1981 (FamRZ 1982, 159 = Ez- FamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958) durch die Vorinstanzen für den vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde - gerechtfertigt.

    Die von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 159 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958) vertretenen Rechtsgrundsätze gehen aber über den dort entschiedenen Fall hinaus, und sind, worin der Senat mit den Vorinstanzen übereinstimmt, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 159 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958) hat nämlich in dem letzten Absatz der abgedruckten Gründe unter g) folgendes ausgeführt: Wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes den Namen des Vaters nicht preisgebe, werde es dem Jugendamt in vielen Fällen nicht möglich sein, die Aufgaben des § 1706 BGB zu erfüllen.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Aufrechterhaltung der Amtspflegschaft sich schädigend auf die Entwicklung und Erziehung des Kindes auswirken würde (BGH FamRZ 1982, 159 = EzFamR BGB § 1707 Nr. 1 = BGHF 2, 958; KG FamRZ 1981, 709), sind nämlich von der Beteiligten zu 1) bisher nicht dargetan worden.

  • BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88

    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617).
  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Dieser Gesichtspunkt versagt indessen, wenn sich zeigt, daß es in dem gesamten Straßenzug immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 11 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88], und vom 7. Juli 1983 a.a.O. NJW 1984, 617).
  • OLG Koblenz, 22.11.2000 - 1 U 1645/97

    Haftung einer Gemeinde für einen Todesfall im Schwimmbad; Zulässigkeit einer

    Dies kann nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (BGH NJW 1984, 617; NJW 1973, 1741), so dass die die Haftung einschränkenden Bestimmungen der Badeordnung schon aus diesem Grund ohne Wirkung sind.
  • OLG Zweibrücken, 26.02.1992 - 2 UF 165/91

    Erstklage; Leistungsklage; Unterhaltsberechtigter; Zeitpunkt der Errichtung ;

    Diese vom Jugendamt nach §§ 49, 50 des damals gültigen JWG errichteten vollstreckbaren Urkunden unterliegen der Abänderung nach § 323 ZPO [BGH, FamRZ 1984, 99].
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